Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-1 (1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-2 (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-3 (3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-4 (4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2014 – EnZR 81/13Stromversorgung eines Objektnetzbetreibers: Berechnung des KWKG-Belastungsausgleichs - KWKG-Belastungsausgleich
- VG Frankfurt am Main, 09.09.2025 – 5 K 122/24.F
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 228/15Mittelbare Vermarktung von KWK-Strom: Erforderlichkeit einer eigenen Bilanzkreiszuordnung
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2024 – 5 K 2396/21.FZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 21.11.2013 – 2 U 54/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512 – Abkürzung neu gefasst: „KWKG 2025“ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.