Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2014 – EnZR 81/13Stromversorgung eines Objektnetzbetreibers: Berechnung des KWKG-Belastungsausgleichs - KWKG-Belastungsausgleich
- VG Frankfurt am Main, 09.09.2025 – 5 K 122/24.F
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 228/15Mittelbare Vermarktung von KWK-Strom: Erforderlichkeit einer eigenen Bilanzkreiszuordnung
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2024 – 5 K 2396/21.FZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-1 (1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-2 (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-3 (3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8#abs-4 (4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu